Rechtssetzung

Deutschland

Hier finden sie ergänzende Hinweise zur neuen Kassenregelung* ab 1. Januar 2020 in Deutschland

Die Bundesregierung hat am 16.12.2016 das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet und am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei elektronischen Kassen, verhindert werden. Ab 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen folgende Vorgaben erfüllen:

  • TSE-Pflicht: Ausstattung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bzw. Anschaffung einer neuen Kasse, wenn eine Aufrüstung mit der TSE bauartbedingt nicht möglich ist
  • Datensicherung/Archivierung: Die digitalen Aufzeichnungen sind zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen verfügbar zu halten.
  • Meldepflicht: Anmeldung und Abmeldung der Kassensysteme beim zuständigen Finanzamt ("Elektronisches Meldeverfahren")
  • Einzelaufzeichnung: Korrekte und vollständige Erfassung aller gesetzlich aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle an der Kasse
  • Belegausgabepflicht: Erstellung korrekter Belege und Überlassung an den Käufer/Kunden, sofern keine Befreiung von der Belegpflicht erteilt wurde

Nichtbeanstandungsregelung/Nichtaufgriffsregelung bis 30. September 2020:
Gemäß eines Schreibens des Bundesfinanzministerum (BMF) vom 6.12.2019 gilt bis zum 30.09.2020 eine „Nichtaufgriffsregelung“ (Nichtbeanstandungsregelung) hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei  elektronischen Kassensystemen. Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen (Anmeldung der Kassen bei den zuständigen Finanzbehörden) erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

*) Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz), Neue Regelung des § 146a Abgabenordnung (AO), Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Hinweis: Sharp kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere rechtlich relevante Informationen benötigen. Änderungen u. Irrtümer vorbehalten. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Inhalte übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Stand: 06.04.2020).

FAQ Deutschland

Ich bin Unternehmer der seinen Gewinn mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt:

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht zur Kassenführung verpflichtet. Wenn sie jedoch umsatzsteuerpflichtige Lieferungen od. Leistungen erbringen ergeben sich entsprechende Aufzeichnungspflichten, d.h. die Pflicht zur Kassenführung, aus §22 Umsatzsteuergesetz (UStG). Auch dadurch nicht erfasste bargeldintensive Betriebe, etwa kleine Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte od. Friseursalons werden auch seitens der Rechtsprechung allein aufgrund der Bargeldintensität ihrer Einnahmen zur Kassenführung verpflichtet.

 

Gibt es eine Zertifizierung für elektronische Registrierkassen des BMF?

Nein, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Systeme ist das laut BMF nicht möglich. Es gibt sog. „Zertifizierungen“ von privaten Anbietern, die aber keine rechtliche Bindung haben.

 

Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der GoBD?

Entspricht das eingesetzte elektronische Kassensystem und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den gesetzlichen Anforderungen, bzw. tauchen Unstimmigkeiten auf, muss der Steuerpflichtige u.U. damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt. Die Schätzung wird im Zweifel höher als der vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Gewinn sein und damit zu höheren Steuern führen. Wurden tatsächlich Erlöse verkürzt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

 

Welche Kassenmodelle wird Sharp ab 1.1.2020 anbieten bzw. für welche Modelle wird es ein entsprechendes Update geben?

Ab Anfang 2020 wird Sharp neue „2020 konforme“ Modelle inkl. einer TSE (Technische Sicherheitseinrichtung in Form einer SD-WORM Karte) anbieten (siehe unten). Weiterhin wird es ein TSE-Kit zur Nachrüstung bereits im Einsatz befindlicher Sharp Kassensysteme der u.a. Modelle geben. Hierbei handelt es sich um ein Firmware-Update sowie eine TSE in Form einer SD-WORM Karte (8GB Speicher). Diese Nachrüstung wird nur über den autorisierten Sharp Fachhandel bzw. über eine autorisierte Sharp Werkstatt angeboten. 


Stimmt es, dass der Termin 1. Januar 2020 verschoben worden ist bzw. gibt es eine Übergangsregelung?

Gemäß eines Schreibens des Bundesfinanzministerum (BMF) vom 6.12.2019 gilt bis zum 30.09.2020 eine „Nichtaufgriffsregelung“ (Nichtbeanstandungsregelung) hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen (Anmeldung der Kassen bei den zuständigen Finanzbehörden) erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuert hemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-

aufzeichnungssysteme.html

 

Wie ist die Speichergröße einer Sharp TSE?

8 GB Flash-Speicher stehen sowohl für den sicheren Fiskalspeicher zum Signieren der Fiskal-Transaktionen als auch für frei nutzbaren Anwenderspeicher zur Verfügung.  Auf der TSE (nach BSI TR-03153) werden die Daten des Elektronischen Journals (EJ-Daten) sowie die kryptografierten Daten (TAR Dateien) gespeichert. Beide Datenarten müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die abgesicherten Daten müssen zu jedem Zeitpunkt für das Finanzamt zum Export zur Verfügung stehen. Die Daten werden entweder lokal auf der TSE Hardware gespeichert oder sie werden regelmäßig aus der TSE in einen externen Speicher exportiert.

 

Belegausgabepflicht:

Die Belegausgabepflicht ist geregelt in § 146 a AO mit einer Konkretisierung in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Damit wird klargestellt, dass es keine „Belegmitnahmepflicht“ gibt. Der Kunde kann die Annahme des Beleges verweigern. Der Unternehmer muss den Beleg allerdings ausstellen, also zwingend drucken. Der Beleg muss die Seriennummer der Kasse oder der technischen Sicherheitseinrichtung, den Signaturzähler und einen Prüfwert enthalten. 

 

Kann man sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?

Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es in § 146 a Abs. 2 Satz 2 AO. Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, können die Finanzbehörden aber aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Das BMF hat allerdings schon signalisiert, davon so gut wie keinen Gebrauch machen zu wollen. Die Belegausgabekosten stellen keinen Befreiungsgrund dar, auch das hat das BMF bereits klargestellt. Nähere Informationen erhalten erhält der Kassennutzer von seinem zuständigen Finanzamt. Hinweis: Die Belegausgabepflicht bleibt von der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 unberührt. 

 

Müssen elektronische Kassensysteme ab 1.1.2020 bei den Finanzbehörden registriert werden?

Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten. 

 

Was ist Grundlage für die Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 1.1.2020, welche sind das und ab wann gelten diese?

Die Bundesregierung hat am 16.12.2016 das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet.  Mit der Neuregelung sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei elektronischen Kassen, verhindert werden.   Ab 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul (Technische Sicherheitseinrichtung TSE) ausgestattet werden. 

 

Was bedeutet die „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE)?

Elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. elektronische Registrierkassen) müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.
  • Ist es verpflichtend, eine TSE einzusetzen bzw. nachzurüsten?

Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für elektronische Registrierkassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. 

 

Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind bzw. wird es eine Übergangsregelung für die aktuellen bzw. alten Kassensysteme geben?

Die elektronischen Kassensysteme müssen bis 31. Dezember 2019 entsprechend umgerüstet werden.  Laut Auskunft des BMF gibt es eine Übergangsregelung für die ab 1.1.2017 vorgeschriebenen GoBD* Kassen. Nach Informationen des BMF wird diese Übergangsfrist für die Nutzung nicht aufrüstbarer, aber GoBD-konformer Kassensysteme am 31.12.2022 enden. Solche Kassen dürfen weiterbenutzt werden, wenn sie den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen (GDPdU/GoBD), bauartbedingt jedoch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind (Bedingung: gilt nur für GoBD-konforme elektronische Kassen, die nach dem 26. November 2010 und bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden). PC-Kassen sind von der Regelung ausgeschlossen

 

* Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) 

 

Welche Sharp Modelle sind GoBD-konform?

Folgende nicht mehr im Vertrieb befindliche Sharp Kassensysteme mit der entsprechend installierten Fiskalen ROM Version erfüllen die vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der GoBD/GDPdU für den Betrieb ab 1.1.2017 und dürfen – da nicht 2020 konform aufrüstbar - bis zum 31.12.2022 uneingeschränkt eingesetzt werden. 

 

  • UP-3500/3515* (ab Rom 1.61), 
  • ER-A 280F/N* (ab ROM 1.06), 
  • UP-810F*/-820F*/-820N* (ab ROM 1.80) 

 

Für welche GoBD-konformen Kassenmodelle wird Sharp kein „2020“ Update anbieten?

Grundsätzlich bietet Sharp für alle „Nicht-GoBD-konformen“ Kassenmodelle kein 2020 Update an. Für alle alten GoBD-konformen „UP-Modelle“ (z.B. UP-3515, UP-8xx Serie) sowie für ER-A 280N/F kann Sharp bauartbedingt ebenfalls kein Update anbieten, daher dürfen diese Modelle, sofern im GoBD Fiskalmodus (Voraussetzung ist eine entsprechende Firmwareversion) betrieben und nach dem 26.11.2010 bzw. vor dem 1.1.2020 gekauft, uneingeschränkt bis 31.12.2022 eingesetzt werden.

 

Darf ich aktuell eine Nicht-GoBD-konforme XEA Kasse einsetzen und wie lange? 

Nein, seit 1.1.2017 nicht mehr. Die Übergangfrist, in der nicht-umrüstbare Systeme noch genutzt werden durften, lief am 31.12.2016 aus.

 

Gibt es eine Zertifizierung für elektronische Registrierkassen ab 1.1.2020?

Die ab 1.1.2020 verpflichtende TSE muss zertifiziert sein. Das wird aber durch den jeweiligen Hersteller der TSE vorgenommen.

 

Gibt es in Deutschland eine Pflicht für elektronische Kassen?

Nein, es wird auch ab 1.1.2020 keine gesetzliche Pflicht zum Einsatz einer elektronischen Kasse geben. Es kann weiterhin die sogenannte „offene Ladenkasse“ verwendet werden.

Aber wenn eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, muss sie den gültigen Vorschriften entsprechen. 

 

Gelten die seit 1.1.2017 gültigen GoBD (sog. „Kassenrichtlinie“) weiterhin?

Ja, die GoBD sind weiter in Kraft, d.h. seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden. 

Die sogenannte Kassenrichtlinie schreibt unter anderem vor, dass Kassen ab dem 1.1.2017 folgende Anforderungen erfüllen müssen: 

 

  • Jeder Verkauf oder Vorgang muss im Detail einzeln elektronisch aufgezeichnet werden  • die Aufzeichnungen müssen dem Finanzprüfer jederzeit in elektronischer Form übergeben werden können und 
  • die Daten müssen unveränderbar sein bzw. Veränderungen müssen erkennbar sein. 

 

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmierungs- und Stammdatenänderung) innerhalb der Registrierkasse nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger, zum Beispiel Computer, gespeichert werden.

 

Genügt es, wenn die zu speichernden Daten ausgedruckt und in dieser Form aufbewahrt werden? 

Nein. Wenn eine Registrierkasse verwendet wird, ist ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Tagesendsummenbons, Warengruppenberichte usw.) in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Alle Buchungen müssen den Betriebsprüfern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können.

 

Vertriebsverbot für nicht konforme Kassen ab dem 1.1.2020:

Ab dem 1.1.2020 dürfen Kassen, die die Anforderungen der KassenSichV zum 01.01.2020 nicht erfüllen können werden, weder beworben noch verkauft werden. 

 

Wo finde ich offizielle Dokumente des Bundesfinanzministerium (BMF) etc.?

Nichtbeanstandungsregelung nach dem 31.12.2019:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steue rthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendungelektronischer-aufzeichnungssysteme.html

 

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/
Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-12-28-Kassenmanipulationsschutzgestz/3-Verkuendetes-Gesetz.pdf;jsessionid=5887DD838CF37E0339E4C0261DC56AC5?__blob=publicationFile&v=2

 

Kassensicherungsverordnung (KassSichV):

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2017-10-06KassenSichV.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

Technische Richtlinie TR-3153:

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRicht linien/TR03153/TR-03153-TS.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

Anwendungserlass zum § 146a AO:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weite re_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrungparagraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-

AO.pdf;jsessionid=E2C19855E9AF50520523C9AAB938B68F?__blob=publicationFile&v=1

 

Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K):

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digit aleschnittstellefinv_node.html

 

FAQ zum "Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen" finden Sie in der  Download  Sektion unter der Gesetzliche Info (2. Dokument). 


Hinweis: SHARP Electronics kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere Informationen benötigen.